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# § 20 MVTAusbV — Prüfungsbereich Stahlumformprozesse

Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,

- 2. Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

- 3. Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,

- 4. Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

- 5. Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

- 6. Adjustageabläufe zu erklären,

- 7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

- 8. Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 20 MVTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/20

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