Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
MVTAusbV§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.