Gesetze / Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung

MVTAusbV

§ 16 Inhalt von Teil 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/16#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MVTAusbV/16#abs-2 (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 15 § 17