Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 89 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/89#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/89#abs-2 (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

§ 88 § 90