Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 88 Bescheinigung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/88#abs-1 (1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/88#abs-2 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.