Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/86#abs-1 (1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/86#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.