Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/86#abs-1 (1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/86#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

§ 85 § 87