Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 85 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/85#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/85#abs-2 (2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/85#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/85#abs-4 (4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.

§ 84 § 86