Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MTAPrV

§ 83 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/83#abs-1 (1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/83#abs-2 (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.

§ 82 § 84