Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 2 Gliederung der Ausbildung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/2#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/2#abs-2 (2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.