Gesetze / MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
MTAPrV§ 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/17#abs-1 (1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/17#abs-2 (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/17#abs-3 (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTAPrV/17#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.