Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

MTA-APrV

§ 4 Zulassung zur Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/4#abs-3 (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/4#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 3 § 5