Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
MTA-APrV§ 1 Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/1#abs-1 (1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig
Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/1#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MTA-APrV/1#abs-3 (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.