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MStV

§ 71 Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/71#abs-1 (1) Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/71#abs-2 (2) Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 8 und 10 entsprechend. Die §§ 9 und 70 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.

§ 70 § 72