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MStV

§ 5 Auskunftsrechte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/5#abs-1 (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

durch die Auskunftserteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/5#abs-2 (2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/5#abs-3 (3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.

§ 4 § 6