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# § 2 MSO (Bayern) — Anmeldung und Aufnahme

Mittelschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt die Mittelschule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 4 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Mittelschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 4 BayEUG gegeben sind, kann die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Träger einer privaten Mittelschule hat die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Mittelschule mitzuteilen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn der Vollzeitschulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nehmen, sind unverzüglich anzumelden.

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Zitiervorschlag: § 2 MSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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