Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfVO§ 3 Beschlussfassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/3#abs-1 (1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/3#abs-2 (2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über
Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/3#abs-3 (3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.