Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfVO§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/4#abs-1 (1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/4#abs-2 (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/4#abs-3 (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/4#abs-4 (4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/4#abs-5 (5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.