Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung

MPVerfVO

§ 14 Ausweispflicht und Belehrung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/14#abs-1 (1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfVO/14#abs-2 (2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 13 § 15