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# § 14 MPVerfVO — Ausweispflicht und Belehrung

Meisterprüfungsverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses zur Person auszuweisen.

(2) Er ist zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

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Zitiervorschlag: § 14 MPVerfVO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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