Gesetze / Meisterprüfungsverfahrensverordnung
MPVerfV§ 11 Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/11#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/11#abs-2 (2) Die Zulassung zur Meisterprüfung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/11#abs-3 (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung vorgelegt, ist § 8 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPVerfV/11#abs-4 (4) Bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 hat der Prüfling vorzulegen