Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 40 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.