Gesetze / Medizinproduktegesetz

MPG

§ 34 Ausfuhr

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/34#abs-1 (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde für die Ausfuhr eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/34#abs-2 (2) Medizinprodukte, die einem Verbot nach § 4 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat, nachdem sie von der zuständigen Behörde über die jeweiligen Verbotsgründe informiert wurde.

§ 44