Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 85 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 und dieses Gesetzes sind, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der Länder.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-1a (1a) Die Bearbeitung von Meldungen der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden über Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) obliegt der Überwachungsbehörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist, sofern dieses Gesetz nicht die Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts vorsieht, zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-3 (3) Beim Paul-Ehrlich-Institut kann ein Laboratorium eingerichtet werden, das als Referenzlaboratorium der Europäischen Union nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/746 tätig werden kann. Das Paul-Ehrlich-Institut stellt sicher, dass Aufgaben als Referenzlaboratorium organisatorisch getrennt und von anderem Personal wahrgenommen werden, als die Aufgaben, die dem Paul-Ehrlich-Institut nach diesem Gesetz obliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-4 (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für die Sicherung der Einheitlichkeit des Messwesens in der Heilkunde und hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-5 (5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/85?asof=2021-05-26#abs-6 (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz berät die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden wissenschaftlich.