Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 49 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

Stand: 26.05.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/49#abs-1 (1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/49#abs-2 (2) Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach § 51 Absatz 1 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/49#abs-3 (3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach § 50 Absatz 2 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.

§ 48 § 50