Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

MPDG

§ 51 Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

Stand: 01.07.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/51#abs-1 (1) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt dem Sponsor ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/51#abs-2 (2) Werden zusätzliche Informationen angefordert, ist der Ablauf der Frist vom Zeitpunkt der Absendung des Informationsersuchens nach § 50 Absatz 3 Satz 1 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/51#abs-3 (3) Die Frist zur Stellungnahme verlängert sich um 15 Tage, wenn sich die Ethik-Kommission durch Sachverständige beraten lässt. In diesem Fall teilt die Ethik-Kommission dem Sponsor spätestens 20 Tage nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags mit, dass sich die Frist auf Grund der Beratung durch Sachverständige verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/51#abs-4 (4) Verlängert sich nach § 36b Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes die Frist zur Erstellung der strahlenschutzrechtlichen Stellungnahme der Ethik-Kommission oder ist deren Ablauf gehemmt, verlängert sich auch die der Ethik-Kommission zur Erstellung der Stellungnahme nach § 50 zustehende Frist entsprechend oder ist deren Ablauf entsprechend gehemmt.

§ 50 § 52