Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 32 Anforderungen an die Ethik-Kommissionen
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/32#abs-1 (1) Stellungnahmen nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/746 dürfen nur öffentlich-rechtliche, nach Landesrecht gebildete Ethik-Kommissionen und die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren nach § 41c des Arzneimittelgesetzes abgeben, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/32#abs-2 (2) Ethik-Kommissionen sind besetzt mit mindestens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/32#abs-3 (3) Den Ethik-Kommissionen gehören weibliche und männliche Mitglieder an. Bei der Auswahl der Mitglieder und externen Sachverständigen werden Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/32#abs-4 (4) Die Ethik-Kommissionen haben eine Geschäftsordnung oder Satzung, die insbesondere verpflichtende Regelungen zur Arbeitsweise der Ethik-Kommission trifft. Dazu gehören Regelungen