Gesetze / Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPDG§ 31c Standardvertragsklauseln für die Durchführung von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien
Stand: 06.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/31c#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Standardvertragsklauseln über die Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien festzulegen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann Abweichungsmöglichkeiten vorsehen. In den Standardvertragsklauseln kann das Nähere bestimmt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPDG/31c#abs-2 (2) Bei dem Abschluss von Verträgen über die Durchführung von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien haben der Sponsor und das Prüfzentrum die Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 zu verwenden, es sei denn, der Sponsor und das Prüfzentrum haben vereinbart, von den Standardvertragsklauseln abzuweichen.