Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 15.08.2012 – B 6 KA 13/12 B(Vertragsarzt - schuldhafte Pflichtverletzung - gerichtliche Überprüfung - Rechtsschutz bei Quartalshonorarbescheiden und Voranfragen - Medizinprodukt - Herstellerangaben zur ungefähren Ergiebigkeit - Abweichungen des Vertragsarztes - keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Hinzurechnung des § 2 Abs 5 MPBetreibV zu den beachtenden Vorgaben des § 72 Abs 2 SGB 5 - Beachtung der Gebrauchsanweisungen und sonstiger Herstellerangaben)Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 02.09.2009 – 16 K 823/08Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 22.06.2023 – 022 Ns-446 Js 543/19-33/22
- LSG Baden-Württemberg, 21.04.2004 – L 5 KA 3917/02
- VG Minden, 15.03.2022 – 7 K 3145/20Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.01.2018 – 5 K 376/17.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 25.02.2016 – 14c O 160/14
- VG Aachen, 19.03.2013 – 2 K 1599/11
- VG Köln, 18.07.2008 – 7 L 721/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 MPBetreibV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/2#abs-1 (1) Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben und Benutzen von Produkten sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/2#abs-2 (2) Betreiber eines Produktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Produkt durch dessen Beschäftigte betrieben oder benutzt wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Produktes, das im Besitz eines Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen Produkte zur Benutzung bereithält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/2#abs-3 (3) Benutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Produkt im Anwendungsbereich dieser Verordnung am Patienten einsetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/2#abs-4 (4) Gesundheitseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, Stelle oder Institution, einschließlich Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in der Produkte durch medizinisches Personal, Personen der Pflegeberufe oder sonstige dazu befugte Personen betrieben oder benutzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPBetreibV%202025/2#abs-5 (5) Versorgender ist, wer aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Patienten Produkte bereitzustellen hat.