Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 9e Vorbehalt der Nachprüfung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung erforderlich ist,
Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9e geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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