Gesetze / MKS-Verordnung

MKSeuchV 2005

§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/33a#abs-1 (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/33a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.
des § 33 erfüllt sind.
§ 33 § 34