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§ 33a MKSeuchV 2005 — Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

MKS-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.
des § 33 erfüllt sind.