§ 14 Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/14#abs-1 (1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiterverschleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/14#abs-2 (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbetriebe