Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Musik- und Kunstschulförderverordnung
MKSchulFV§ 2 Verteilungsquotienten
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/2#abs-1 (1) Die Verteilungsquotienten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgelegt (Unterrichtsstunden : Schülerzahlen):
Musikschulen: 2 : 1,
Kunstschulen einschließlich Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes an Musikschulen: 1 : 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 beträgt der Verteilungsquotient im Förderjahr 2014 für die Musikschulen 3 : 1.