Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Musik- und Kunstschulförderverordnung
MKSchulFV§ 3 Ermittlung der Bemessungskennzahlen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/3#abs-1 (1) Eine Unterrichtsstunde gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes ist eine von der Leitung der Musikschule oder Kunstschule angeordnete Unterrichtseinheit von 45 Minuten, sofern die Unterrichtseinheit innerhalb der Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes Fächern oder Kursen zugeordnet werden kann, die durch die Musikschule oder Kunstschule auf mindestens ein Schuljahr angelegt sind (regulärer Unterrichtsbetrieb). Als Schuljahr gilt ein Unterrichtszeitraum vom ersten Unterrichtstag an allgemein bildenden Schulen nach dem Ende der Sommerferien im Land Brandenburg bis zum letzten Ferientag der Sommerferien des Folgejahres. Dem Schuljahr werden 38 Unterrichtswochen zugrunde gelegt. Gegenstand der Unterrichtseinheit ist die Vermittlung von Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes genannten Fachbereichen und Ausbildungsstufen durch mindestens eine pädagogische Lehrkraft gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler oder mehreren Schülerinnen und Schülern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/3#abs-2 (2) Bei pädagogischen Lehrkräften, die an Musikschulen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in seiner jeweils gültigen Fassung fällt, wird unter den Maßgaben des Absatzes 1 für die Ermittlung der Unterrichtsstunden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche zugrunde gelegt, die im Verhältnis zur vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß der tariflichen Arbeitszeitvorgaben für Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen tarifrechtlich zu leisten sind, soweit kein abweichender Nachweis durch die Musikschule erfolgt. Satz 1 gilt auch für sozialversicherungspflichtig beschäftigte pädagogische Lehrkräfte an Musikschulen oder Kunstschulen, deren Arbeitsverhältnis nicht dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst unterfällt, sofern arbeitsvertraglich eine entsprechende Anwendung der tariflichen Arbeitszeitregelung gemäß Satz 1 vereinbart wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSchulFV/3#abs-3 (3) Zur Ermittlung der Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes erfolgt jeweils eine Stichtagszählung zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgegangenen Kalenderjahres. Dabei ist ein Viertel Anteil aus der Summe der zu den jeweiligen Stichtagen gemäß Satz 1 ermittelten Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler der Bemessung zugrunde zu legen. Schülerinnen und Schüler, die mehrere Unterrichtsverträge mit der Musikschule oder Kunstschule geschlossen haben, dürfen zu den jeweiligen Stichtagen gemäß Satz 1 nur einmal gezählt werden.