(1) Die Verteilungsquotienten gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgelegt (Unterrichtsstunden : Schülerzahlen):
Musikschulen: 2 : 1,
Kunstschulen einschließlich Fachbereiche gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes an Musikschulen: 1 : 3.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 beträgt der Verteilungsquotient im Förderjahr 2014 für die Musikschulen 3 : 1.