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MKSBeih2025V

§ 7 Höchstbetrag der Beihilfe, Anpassungssätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-1 (1) Der Höchstbetrag der Gesamtsumme aller Beihilfen beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 7 948 796,67 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-2 (2) Übersteigt die Summe aller berücksichtigten Beihilfen nach Durchführung der Verwaltungskontrolle den Höchstbetrag nach Absatz 1, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 1) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge angewendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-3 (3) Übersteigt die für die Beihilfe beantragte Menge an Rohmilch nach Durchführung der Verwaltungskontrolle die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegte Höchstmenge, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 2) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge mit Bezug auf Rohmilch angewendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-4 (4) Übersteigt die für die Beihilfe beantragte Anzahl an Mastschweinen nach Durchführung der Verwaltungskontrolle die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 festgelegte Höchstzahl, so wird durch die zuständige Stelle ein prozentualer Anpassungssatz (Anpassungssatz 3) ermittelt und gleichmäßig auf alle Anträge mit Bezug auf Mastschweine angewendet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-5 (5) Die Anpassungssätze 2 und 3 können unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1145 angepasst werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-6 (6) Die zuständige Stelle berechnet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls anzuwendender Anpassungssätze den endgültigen Beihilfebetrag und setzt diesen durch Bescheid fest.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MKSBeih2025V/7#abs-7 (7) Übersteigt die bei der Verwaltungskontrolle entsprechend § 6 Absatz 4 erfolgte Kürzung den in § 12 Absatz 5 genannten Prozentsatz, so sind die Sanktionsregelungen des § 12 Absatz 6 bei der Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages anzuwenden.

§ 6 § 8