Gesetze / Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“
MISSAufstV§ 4 Regelstudienzeit
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/4#abs-1 (1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MISSAufstV/4#abs-2 (2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.