§ 4 MISSAufstV — Regelstudienzeit

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.