Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFFPrV

§ 30 Wiederholung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit, wenn

1.
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und
2.
die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-4 (4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.

§ 29 § 31