Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung
MFFPrV§ 30 Wiederholung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-1 (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30#abs-4 (4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.