Gesetze / Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFFPrV

§ 29 Zeugnisse

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/29#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/29#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten, die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 26 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/29#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzlich nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 28 § 30