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# § 30 MFFPrV — Wiederholung der Prüfung

Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung eines Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit, wenn

- 1. die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und

- 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(4) Ist im Prüfungsbereich „Projektarbeit“ die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch schlechter als „ausreichend“, so ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 30 MFFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MFFPrV/30

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