Gesetze / Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung

MFBAProMediaFPrV

§ 31 Übergangsvorschriften

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/31#abs-1 (1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin“ nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 nach den Vorschriften zu Ende zu führen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/31#abs-2 (2) Nach der Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1963) begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/31#abs-3 (3) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.

§ 30 § 32