Gesetze / Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung
MFBAProMediaFPrV§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/11#abs-2 (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: