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# § 11 MFBAProMediaFPrV — Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

- 3. Anwenden von Präsentationstechniken,

- 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und

- 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

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Zitiervorschlag: § 11 MFBAProMediaFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MFBAProMediaFPrV/11

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