Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/54#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/54#abs-2 (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

§ 53 § 55