Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-4 (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.