Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-1 (1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,
2.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und
3.
aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-4 (4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/50#abs-5 (5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

§ 49 § 51