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# § 43 MDBNDVerfSchVDV — Prüfende für die Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) Bestellt wird

- 1. als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

- 2. als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Eine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.

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Zitiervorschlag: § 43 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/43

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