Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 36 Bewertung der Praktika

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/36#abs-1 (1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/36#abs-2 (2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 35 § 37