Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 18 Mündlicher Teil

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. Zusätzlich können höchstens zwei weitere Aufgaben gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18#abs-3 (3) Weitere Aufgabe kann nur sein:

1.
ein Referat,
2.
eine Präsentation,
3.
eine Simulationsaufgabe,
4.
eine Gruppenaufgabe oder
5.
eine Gruppendiskussion.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18#abs-4 (4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18#abs-5 (5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.

§ 17 § 19