nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 MDBNDVerfSchVDV — Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 16.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. Zusätzlich können höchstens zwei weitere Aufgaben gestellt werden.

(3) Weitere Aufgabe kann nur sein:

- 1. ein Referat,

- 2. eine Präsentation,

- 3. eine Simulationsaufgabe,

- 4. eine Gruppenaufgabe oder

- 5. eine Gruppendiskussion.

(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.

---

Zitiervorschlag: § 18 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
